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Satzung des Vereines

Bestätigt durch die Mitgliederversammlung vom 14.06.2021

§1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der "Förderverein Gymnasium Großenhain e. V." mit dem Geschäftssitz im Gymnasium verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter VR 12543 eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Ausbildung aller Schüler des Gymnasiums Großenhain in Übereinstimmung mit der Schulleitung, sowie die Pflege der schulischen Traditionen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule mit Lehr- und Lernmitteln sowie Einrichtungsgegenständen, durch die Förderung von wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie des Schüleraustauschs und die Pflege des Gemeinschaftslebens.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel das Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
    Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Mitglieder die Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, durch Ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder sonst seinen Interessen gröblich zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§ 3

Beitrag und Spenden

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    Er ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils im zweiten Quartal zur Zahlung fällig.
  2. Es steht allen natürlichen und juristischen Personen frei, dem Verein Spenden zukommen zu lassen.
  3. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
       

§ 4

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über die Vereinssatzung, insbesondere Satzungsänderung
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Bestellung des Kassenprüfers
    5. Festsetzung der Beitragshöhe
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Ladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder in Textform verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in Textform zu erfolgen
  7. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
     

§ 5

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer

In den Vorstand können bis zu 10 Beisitzer aufgenommen und durch den Vorstand bestellt werden.

  1. Der Direktor des Gymnasiums Großenhain und der Vorsitzende des Elternrates des Gymnasiums oder sein Vertreter gehören zusätzlich als Beisitzer dem Vorstand an.
  2. Der Vorstand wird mit Ausnahme der Vertreter der Schule und des Elternrates auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
       

§ 6

  1. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, für deren Erledigung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, insbesondere
    1. die Führung des Vereins
    2. die Verfügung über Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. Der Vorstand wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Ladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher erfolgen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder (ohne Beisitzer) anwesend sind.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     

§ 7

Rechtsprüfung und Entlastung des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben die Kassenführung des Vereins zu prüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
  2. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die im abgelaufenen Geschäftsjahr getroffenen Entscheidungen und Kassenlage.
  3. Unter Berücksichtigung des Prüfungsberichtes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
       

§ 8

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Schulträger des Gymnasiums Großenhain mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung der Schüler des Gymnasiums zu verwenden.

 

Die Satzung wurde am 30.05.1997 sowie am 23.07.2021 entsprechend des Änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung vom 05.05.1997 und 14.06.2021 überarbeitet.