Gremien

Auszug aus dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen

Abschnitt 3 (Mitwirkung)
Schülervertretung, Elternvertretung
§ 55

Grundsätze der Mitwirkung


(1) Bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule im Sinne des Artikel 104 der Verfassung des Freistaates Sachsen wirken die Schüler und Eltern durch ihre jeweiligen gewählten Vertreter eigenverantwortlich mit.

(2) Die Schüler- und Elternvertretungen nehmen stellvertretend die Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern im Rahmen der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben ihre Mitbestimmungsrechte gemäß der geltenden Bestimmungen aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.

(3) Schüler und Elternvertretungen haben zugleich auch ein allgemeinpolitisches Mandat und können sich auf dieser Grundlage auch zu grundsätzlichen, insbesondere bildungspolitischen Fragen äußern.

(4) Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.

(5) Die Schüler- und Elternvertreter werden durch die Schülerinnen und Schüler bzw. durch die Eltern gewählt und können auch nur durch sie abgewählt werden.

(6) Die im Zusammenhang mit der Schüler- und Elternmitwirkung erforderlichen Mittel werden für die einzelne Schule durch den jeweiligen Schulträger, für die Kreisebene aus dem Etat des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt und für die Landesebene aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen bereitgestellt.

Beispiele für Mitwirkungsgremien:

  • Der Schülerrat
  • Die Elternversammlung
  • Der Elternrat
  • Lehrerkonferenz
  • Lehrerrat
  • Schulkonferenz

Mitwirkung auf Kreis- und Landesebene:

  • Kreis- und Stadtschülerrat
  • Der Landesschülerrat
  • Kreis- und Stadtelternrat
  • Der Landeselternrat
Letzte Änderung: 19.07.2009 | Anzahl der Besucher unserer Website:
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