Satzung des Vereins (Stand 11.11.2025)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Gymnasium Großenhain e. V.".
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
- Der Geschäftssitz des Vereins ist in 01558 Großenhain, Franz-Schubert-Allee 29.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Ausbildung aller Schüler des Gymnasiums Großenhain in Übereinstimmung mit der Schulleitung und die Pflege der schulischen Traditionen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule mit Lehr- und Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen, durch die Förderung von wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen und sozialen Schulveranstaltungen sowie des Schüleraustauschs, der Pflege des Gemeinschaftslebens sowie durch besonderen Fördermaßnahmen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Beitritt erfolgt in Textform an den Vorstand.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so ist er nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Wiederspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende.
- Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn den Interessen oder dem Ansehen des Vereins grob zuwiderhandelt oder geschadet wird oder das Mitglied mit dem Beitrag trotz Mahnung in Rückstand bleibt, sein Aufenthalt unbekannt ist oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
- Es steht allen natürlichen und juristischen Personen frei, dem Verein Spenden zukommen zu lassen.
- Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und durch Bekanntgabe auf der Homepage unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung wird die Tagesordnung beigefügt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adresse gesandt wurde. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder begründet an den Vorstand bis zu einer Woche vor der Versammlung gestellt werden; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als hybride/virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. Als Versammlungsort gilt für virtuelle Mitgliederversammlungen der Sitz des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen,
- endgültige Ablehnung von Mitgliedern,
- Bestellung der Kassenprüfer,
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- In den erweiterten Vorstand können bis zu 10 Beisitzer aufgenommen werden. Diese werden durch den Vorstand zur Mitgliederversammlung bestellt.
- Der Schulleiter des Gymnasiums Großenhain oder ein benannter Vertreter und der Vorsitzende des Elternrates oder dessen Vertreter gehören automatisch als Beisitzer dem Vorstand an.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Von der Wahl ausgeschlossen sind Vertreter des Gymnasiums Großenhain, sowie der Elternratsvorstand. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen der Satzung.
- Der Vorstand wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Einladung kann vorsehen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen können (z.B. ausschließlich per Videokonferenz oder hybride Vorstandssitzung).
- Der Vorstand ist zur Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder (ohne Beisitzer) anwesend oder im Sinne einer elektronischen Kommunikation zugeschaltet sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beisitzer sind regulär stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, hilfsweise des 2. Vorsitzenden.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Das Protokoll ist dem Vorstand bekannt zu geben.
- Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand in Textform anzuzeigen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt.
- Der Vorstand ist zu Anpassungen der Satzungen ermächtigt, soweit diese zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der Finanzverwaltung zum Erhalt der Steuerbegünstigung erforderlich werden. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie inhaltliche Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert. Die Mitglieder sind über vorgenommene Änderung zu informieren.
§ 9 Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung bestellt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und dürfen auch nicht in einem sonstigen Anstellungs- oder Vergütungsverhältnis zum Verein stehen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Kassenführung sowie der Vermögensverwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
- Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die im abgelaufenen Geschäftsjahr getroffenen Entscheidungen, die Verwendung von Mitteln und die Kassenlage.
- Unter Berücksichtigung des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung und Mittelverwahrung
- Die Mittel das Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen sind persönliche oder vereinsbezogene Anlässe. Für die maximale Zuwendungshöhe gelten insbesondere die Vorgaben der Abgabenordnung sowie die Regelungen der Finanzverwaltung zur Gemeinnützigkeit.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Gymnasium Großenhain, falls dieses nicht rechtsfähig ist, an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Datenschutz
- Der Verein speichert und verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung die folgenden personenbezogenen Daten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
- ggf. Bankverbindung
- sowie vereinsbezogene Daten (z.B. Eintrittsdatum, Vereinsfunktion).
- Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins. Dabei werden die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet.
- Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Förderverein Gymnasium Großenhain e. V. verpflichtet sich in diesem Fall, darauf hinzuwirken, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am ehesten entspricht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die gegenständliche Satzung als lückenhaft erweist.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.11.2025 als Neufassung beschlossen und ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.