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Gesetzliche Grundlagen (aus der "Schulordnung Gymnasium - SOGYA" vom 01.08.2012, rechtsbereinigt vom 01.08.2018)

§ 16

(2) Der Besuch des Unterrichts im jeweils gewählten Profil ist für alle Schüler verbindlich.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. Ein Wechsel soll nur in der Klassenstufe 8 und nur zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende erfolgen.

§ 14

(3) In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in der Regel in klassenübergreifenden Profilgruppen. (...)

§ 22

(4) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten.

 

§ 27 (Versetzungsbestimmungen)

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

  1. In den Fächern
    a) Deutsch,
    b) Sorbisch,
    c) Mathematik,
    d) Englisch,
    e) zweite Fremdsprache,
    f) dritte Fremdsprache,
    g) Geschichte,
    h) Biologie,
    i) Chemie,
    j) Physik,
    k) Musik oder Kunst in der vertieften musischen Ausbildung,
    l) Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung
    kann die Note "ungenügend" nicht und die Note "mangelhaft" höchstens einmal durch die Note "gut" oder "sehr gut" in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden.

  2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern einschließlich des Profilunterrichts … kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.